Das gewellte Asbestdach möchten Sie schon seit Jahrzehnten abreißen? Und die Asbest-Verkleidung der Abwasserrohre ist Ihnen ebenfalls ein Dorn im Auge? Das kann schnell ins Geld gehen. Dabei bekommen Eigentümer bei der Asbestsanierung staatliche Unterstützung. Jedoch müssen bestimmte Bedingungen erfüllt werden.

Aus gesundheitlichen Gründen empfehlen Experten dringend Asbest zu entfernen. Ist das Asbest beschädigt oder stark verwittert, ist die Entsorgung zwingend notwendig. Hier ist auch auf eine sichere Entsorgung zu achten. Bereits eine Faser kann durch Einatmen Krankheiten wie Krebs oder Asbestose auslösen. Deshalb darf Asbest weder gebohrt, noch gesägt, noch gebrochen, noch gereinigt, noch sonst wie beschädigt werden, damit jede Staubentwicklung vermieden wird.

Um die Entfernung von Asbest steuerlich absetzen zu können, sind einige Bedingungen zu erfüllen. Muss Ihre Immobilie vom Asbest in Fassade, Dach und Wänden befreit werden, können Sie die Kosten für die Entsorgung als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung angeben. Doch dies gilt nur, wenn Sie ein amtliches Gutachten haben, in dem die Gefährdung der Gesundheit festgestellt wurde.

Ein solches Gutachten können Sie sich von einem vereidigten Bausachverständigen erstellen lassen. Er analysiert Ihre Immobilie auf Asbestverseuchung in allen Gebäudeteilen. Ist die Asbestverkleidung noch intakt oder verschlossen, liegt keine gesundheitliche Gefährdung vor und die Asbestentfernung kann nicht abgesetzt werden.

Hat das Gutachten jedoch eine Asbestverseuchung erwiesen, können Sie den Auftrag zur Sanierung erteilen. Hier empfiehlt es sich, Experten zu beauftragen, die über das entsprechende Fachwissen und nötige Spezialausrüstung verfügen.

Erhalten Sie zur Asbestsanierung Fördermittel – beispielsweise von der KfW oder anderen – entfällt die Möglichkeit zum steuerlichen Absetzen. Außerdem ist eine Rechnung über die erbrachten Arbeitsleistungen nötig, die nach Lohnkosten sowie Materialkosten aufgeschlüsselt ist und auch den Ort der ausgeführten Arbeit enthält. Wenn Sie jedoch selbst sanieren, kann die Entfernung von Asbest nicht steuerlich abgesetzt werden.

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Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

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Source: flowf