Kauft sich ein frisch verheiratetes Pärchen eine Immobilie, erscheint die Frage, wer sich in das Grundbuch eintragen lässt, vielleicht noch völlig nebensächlich. Doch spätestens im Falle einer Scheidung wird diese Eintragung bedeutend. Anwälte empfehlen grundsätzlich, dass sich beide Partner als Eigentümer eintragen lassen. Doch auch bei gemeinsamer Eintragung gibt es einiges zu beachten, damit der Hauskauf keine verheerenden Folgen nach sich zieht.

Wer beim Thema Grundbucheintragung nicht umsichtig und vorausschauend agiert, kann am Ende böse Überraschungen erleben. Um dies zu verdeutlichen, gehen wir von folgendem Szenario aus: Ein junges Pärchen, seit kurzem verheiratet, beschließt, das gemeinsame Glück mit einem Hauskauf komplett zu machen. Die Ehefrau hat gerade eine beachtliche Summe von ihren Großeltern geerbt, mit der das Eigenheim zum weit überwiegenden Teil finanziert wird. Ihr Ehemann beteiligt sich lediglich mit einem kleinen Beitrag. Dennoch entscheiden sich die beiden dafür, zu gleichen Teilen als Besitzer ins Grundbuch eingetragen zu werden. Dass sie sich jemals scheiden lassen, schließen sie zu diesem Zeitpunkt vehement aus.

Zwölf Jahre später jedoch ist das damals Unvorstellbare Realität geworden: Die Scheidung steht an. Die Ehefrau beabsichtigt, zusammen mit der gemeinsamen Tochter im Haus wohnen zu bleiben und dieses zu übernehmen. Aus diesem Grund soll ihr Ex-Partner als Besitzer aus dem Grundbuch ausgetragen werden. Doch jetzt holt der Tag der Grundbucheintragung die Ehefrau ein, denn obwohl sie beim Kauf der Immobilie deutlich mehr gezahlt hat, stehen ihrem Noch-Ehemann nun 50 Prozent des Hauswertes zu.

Zu allem Überfluss stellt der Gutachter, den die beiden zwecks Ermittlung des aktuellen Immobilienwertes beauftragt haben, dann noch fest, dass der Wert mittlerweile gestiegen ist. Der Wertausgleich, den die Frau ihrem Ex-Partner zahlen muss, ist dementsprechend hoch. Spätestens jetzt bereut die Ehefrau, beim Hauskauf nicht auf unterschiedlichen Eigentumsverhältnissen bestanden zu haben.

Da das Paar wie die meisten Eheleute in Deutschland keinen Ehevertrag abgeschlossen hat, hätte die Ehefrau keinerlei Vorteile, wenn sie sich als Alleineigentümerin hätte eintragen lassen. Die Ehe als Zugewinngemeinschaft hätte dennoch zur Folge gehabt, dass die Frau ihrem Ex-Partner einen fünfzigprozentigen Zugewinnausgleich hätte zahlen müssen. Eine 2/3-Grundbucheintragung wäre für sie am günstigsten ausgefallen, da hier die tatsächlich geleisteten Anteile berücksichtigt worden wären.

Weil die Ehefrau ihrem Noch-Ehemann nun aber eine so hohe Summe auszahlen muss, kann sie sich die Unterhaltungskosten für das Haus nicht leisten. Eine Teilung der Immobilie in zwei eigenständige Wohneinheiten, von denen jeder eine behält, scheidet durch den Schnitt des Hauses als Alternativlösung aus. Auch von einer Vermietung der Immobilie wollen die Ex-Partner absehen, um weitere Streitigkeiten zu vermeiden. Letztlich bleibt ihnen nur der Hausverkauf.

Der Makler, den die beiden engagieren, findet schnell einen geeigneten Käufer und schafft es sogar, einen Preis auszuhandeln, der noch über der Werteinschätzung des Gutachters liegt. Der Gewinn wird zwischen den beiden Ex-Partnern aufgeteilt. Mit dem neuen Eigentümer setzen sie einen Kaufvertrag auf, den sie notariell beurkunden lassen. Bei der Grundbuchänderung schließlich werden sie als Eigentümer ausgetragen. Die neue Käuferin, eine alleinerziehende Mutter von zwei fast erwachsenen Kindern, wird alleine ins Grundbuch eingetragen und hat nicht zu befürchten, im Falle einer Scheidung das Haus zu verlieren.

Sie sind sich nicht sicher, ob der Hausverkauf nach der Trennung für Sie die beste Lösung ist? Wir beraten Sie gerne zu Ihren Möglichkeiten.

 

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Source: flowf